(1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem
unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der
Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und
unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule
erleichtert.
(2) In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der
Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt
sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach
§ 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. Vorklassen sind
Bestandteil der Grundschulen oder der Förderschulen. Der Schulträger entscheidet
im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen
öffentlichen Bedürfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und
unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit
dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der
Rückstellungen sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welcher Grundschule
oder Förderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. Der Unterricht
darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler den für
die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert (§ 144a
Abs. 2) erreicht.
(3) In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr
vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die
unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden.
Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu
verbinden. Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die
Jahrgangsstufe 1.