(1) Die Schulen im Lande Hessen erfüllen in ihren verschiedenen Schulstufen und
Schulformen den ihnen in
Art. 56
der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der
auf humanistischer und christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass
die Schülerinnen und Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten
können.
(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung
der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen
die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen,
eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu
lassen,
staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch
individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit
anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien
Gesellschaft beizutragen,
die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren,
nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu
achten,
die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der
Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die
Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und
Gesellschaft zu erfahren,
andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu
verstehen,
Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung
vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener
Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen
einzutreten,
die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf
die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen,
diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der
gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können,
ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben
auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu
bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.
(3) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und
Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen
vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,
sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen
zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln
zu entwickeln,
eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu
entwickeln,
Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte
zu ertragen,
sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu
bedienen, um sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den
Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können,
ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu
entfalten und
Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln.
(4) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereiten, ihre
Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Gemeinschaft
wahrzunehmen.