(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des
Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die
Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und
Überzeugungen Andersdenkender.
(2) Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu
tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, sonstige
Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind,
paritätisch besetzt werden. Das Nähere wird in den jeweiligen
Verfahrensordnungen geregelt.
(3) Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des Geschlechts,
der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens
und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.
(4) Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von
Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich
gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise
auch getrennt unterrichtet werden.
(5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die
Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den
Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die
besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie
ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.
(6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das
gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße
verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung
der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen
sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der
Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens,
der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit
vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.
(7) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende
Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.
(8) Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der
Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und
Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die
Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu
erleichtern.
(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz
ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und
Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul-
und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Rauchen ist im Schulgebäude und auf
dem Schulgelände nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der
Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige
Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend
Zeit für eigene Aktivitäten lassen.
(10) Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den
Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten
Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).
(11) Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht
werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. Zur Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten,
insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler,
zusammen. Alle Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so
gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je
nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
(12) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung
der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die
Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(13) Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen
unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender
Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert werden, dass
sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher
Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.
(14) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.