(1) Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch
berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Wirtschaft, Technik, Ernährung
und Hauswirtschaft sowie Agrarwirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Technik
können die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-,
Chemie- und Biologietechnik sowie Datenverarbeitungstechnik angeboten werden.
Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung Teile einer
Berufsausbildung
(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis
34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes
geregelt ist.
(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach
§ 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen
Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.
(4) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer
Deutsch und die Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch). Die Fächer
Musik und Kunst können angeboten werden. Im Übrigen findet
§ 32 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik
und Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Wirtschaftslehre, insbesondere
Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie des Landbaus und
Religion.
(6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die
Fächer Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Technikwissenschaften, Technologie,
Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung/Informatik,
Ernährungslehre und Agrartechnik.
(7) Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Auflagen zu beachten,
die für die berufliche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. Von
den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern
muss das erste entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine
Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist je nach Wahl der
beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehre, Technikwissenschaft, Ernährungslehre
oder Agrartechnik.