(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und
erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf
und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher,
technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.
(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler,
die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen
gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind
dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die
Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung
beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende
Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in
Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als
Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als
Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in
vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische
Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines
Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen
Ausbildungsinhalten erteilt. Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen
ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes. Das Berufsgrundbildungsjahr in
vollzeitschulischer Form schließt mit einer Prüfung ab.
(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als
Blockunterricht erteilt. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40
Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts
regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen
Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. Einigen
sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet das Staatliche
Schulamt. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen
durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach
Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.
(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil
eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule können der
Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere
Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§
13 Abs. 5) erworben werden.
(6) Bestandteil der Berufsschule sind besondere Bildungsgänge für Jugendliche
ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne
Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit
vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen.
Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und
Schüler erprobt werden.