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§ 4

Standards


(1) Die Schulen sollen in ihrem Unterricht den Schülerinnen und Schülern aus den Bildungszielen der Bildungsgänge abgeleitete Kompetenzen vermitteln. Diese Kompetenzen werden näher durch Standards bestimmt, mit denen differenziert in Kompetenzstufen der Kernbereich der Anforderungen der verschiedenen Bildungsgänge in den Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten beschrieben wird, der mit pädagogisch angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Dabei muss die Möglichkeit der Schulen, ihr eigenes pädagogisches Konzept sowie die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit zu entwickeln (§ 3 Abs. 5), berücksichtigt werden. Durch die Differenzierung in Kompetenzstufen wird die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler nachvollziehbar. Standards bilden zugleich eine Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen interner und externer Evaluation.


(2) Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. Mit Bedacht auf die Einheit des deutschen Bildungswesens (§ 3 Abs. 14) können Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

     

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