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§ 4a

Lehrpläne


(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt, die gewährleisten müssen, dass die Ziele der Standards (§ 4) erreicht werden können. Sie müssen sich nach den Anforderungen und Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge richten, die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens aufzeigen. Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlässigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen und Schulformen ist zu berücksichtigen.


(2) Die Entwürfe der Lehrpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen.


(3) Lehrpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen.


(4) Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

     

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