(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt, die
gewährleisten müssen, dass die Ziele der Standards (§ 4)
erreicht werden können. Sie müssen sich nach den Anforderungen und
Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge richten, die allgemeinen und
fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie
didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen
Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und
Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens aufzeigen.
Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen
Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die
Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer
Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler
einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlässigkeit bei einem Wechsel zwischen
den Bildungsgängen und Schulformen ist zu berücksichtigen.
(2) Die Entwürfe der Lehrpläne werden dem Landesschulbeirat (§
99a) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im
Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine
Frist setzen.
(3) Lehrpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden
durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt;
dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit
hingewiesen.
(4) Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in
nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten
Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger
veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 1 unmittelbar
für verbindlich erklärt werden.