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§ 5

Gegenstandsbereiche des Unterrichts


(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:

1. in der Grundstufe (Primarstufe)

a) Deutsch,
b) Mathematik,
c) Musik,
d) Kunst, Werken/Textiles Gestalten,
e) Sachunterricht,
f) Religion,
g) Sport,
h) Einführung in eine Fremdsprache;

2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

a) Deutsch,
b) eine erste Fremdsprache,
eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,
c) Mathematik,
d) Musik,
e) Kunst,
f) Geschichte,
g) Erdkunde,
h) Politik und Wirtschaft,
i) Physik,
j) Chemie,
k) Biologie,
l) Religion,
m) Sport;

3 in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen

a) sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,
b) gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,
c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
d) Sport;

4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen

a) allgemeiner Lernbereich,
b) beruflicher Lernbereich.


(2) In der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen ist die Hinführung zur Arbeitswelt zu fördern durch

1. das Fach Arbeitslehre als Pflichtfach nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln oder die Berücksichtigung entsprechender Unterrichtsinhalte in den Lehrplänen anderer Fächer,

2. Betriebspraktika.

Die Hinführung zur Arbeitswelt kann durch besondere Unterrichtsprojekte gefördert werden.


(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) sind eine zweite Fremdsprache im Bildungsgang der Realschule, eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.


(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.

     

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