(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung
durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:
1. in der Grundstufe (Primarstufe)
a) Deutsch,
b) Mathematik,
c) Musik,
d) Kunst, Werken/Textiles Gestalten,
e) Sachunterricht,
f) Religion,
g) Sport,
h) Einführung in eine Fremdsprache;
2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
a) Deutsch,
b) eine erste Fremdsprache,
eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,
c) Mathematik,
d) Musik,
e) Kunst,
f) Geschichte,
g) Erdkunde,
h) Politik und Wirtschaft,
i) Physik,
j) Chemie,
k) Biologie,
l) Religion,
m) Sport;
3 in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den
studienqualifizierenden Bildungsgängen
a) sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,
b) gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,
c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
d) Sport;
4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den
berufsqualifizierenden Bildungsgängen
a) allgemeiner Lernbereich,
b) beruflicher Lernbereich.
(2) In der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen ist die
Hinführung zur Arbeitswelt zu fördern durch
1. das Fach Arbeitslehre als Pflichtfach nach näherer Bestimmung
durch die Stundentafeln oder die Berücksichtigung entsprechender
Unterrichtsinhalte in den Lehrplänen anderer Fächer,
2. Betriebspraktika.
Die Hinführung zur Arbeitswelt kann durch besondere
Unterrichtsprojekte gefördert werden.
(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts in der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) sind eine zweite Fremdsprache im Bildungsgang der Realschule,
eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang sowie Unterrichtsangebote,
die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.
(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden,
wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen
erforderlich ist.