(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem
erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht
haben, kann auf Antrag der Eltern die Schulleiterin oder der Schulleiter die
Vollzeitschulpflicht um ein Jahr, das Staatliche Schulamt in besonderen Fällen
um bis zu zwei weitere Jahre verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass
durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird.
(3) Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) weder eine
weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder in eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit von
einjähriger Dauer eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr
verlängert.