(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen
Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu
berücksichtigen. In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen
werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der
beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht
entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Die Verordnung über die Stundentafeln kann für bestimmte Schulformen und
Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der
Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde sowie
Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre und die
Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich
Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(3) Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrerinnen oder Lehrern
in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrerin oder einem
Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur
Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem
vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist
darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen
berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird
für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs-
und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und
erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der
Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der
Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich
fachübergreifend unterrichtet wird.
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in
Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere ökologische Bildung und
Umwelterziehung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung und
Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle
Praxis, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Gesundheitserziehung und
Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie
können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen
Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet
werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen
der Stundentafeln und der Lehrpläne entscheidet die Gesamtkonferenz auf der
Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.