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§ 69

Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis


(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.


(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen zu. Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das Kultusministerium fest. Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.


(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse trifft das Kultusministerium.


(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.


(5) Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach § 98 und § 127b Abs. 3 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

     

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