(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche
Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der
Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen
Möglichkeiten der Schule. Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen
Abständen zu. Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung
der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das
Kultusministerium fest. Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.
(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht
beurlaubt werden. Nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse
trifft das Kultusministerium.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am
Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die
erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie
haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das
Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der
Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind
neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der
Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben
unberührt.
(5) Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests,
Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach
§ 98 und § 127b Abs. 3
geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern
sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.