(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben
der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den
biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und
Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung
soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies,
respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und
partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende
Bedeutung von Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist
Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen
Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung
ist zu vermeiden.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig
zu unterrichten.