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§ 79

Prüfungen


(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne festgelegt. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note ungenügend oder mit null Punkten bewertet.


(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal wiederholt werden; § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.


(3) Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen.

     

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