(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen
sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den
mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im
Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden
auf der Grundlage der Lehrpläne festgelegt. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen,
die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note
ungenügend oder mit null Punkten bewertet.
(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der
Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die
Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. Die Prüfungsausschüsse
entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine
Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal
wiederholt werden; § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. Die
Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.
(3) Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die
Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Bei Bestehen
der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen.