(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder
Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses
erteilt wird.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung
vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die
Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das
Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu
ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird.
Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen
können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst
werden.
(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch
Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann auch vorgesehen werden,
Ethikunterricht schrittweise für einzelne Schulen einzuführen.