(1) Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht
Deutsch ist (§ 3 Abs. 13), sind besondere
Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der
deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen
Grundkenntnissen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler so fördern sollen,
dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen
können.
(2) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang
und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache
erfolgt durch Rechtsverordnung.