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§ 8a

Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache


(1) Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht Deutsch ist (§ 3 Abs. 13), sind besondere Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler so fördern sollen, dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen können.


(2) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.

     

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