(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche
und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung
richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bildungsganges und
berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit bei einem Wechsel zwischen
den Bildungsgängen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist
davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf
Wochentagen in der Woche stattfindet.
(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle
Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,
1. welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum
Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet
werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind,
2. welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich
angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl
unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind,
3. welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen
die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden.
Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3
genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
diese selbst.
(3) Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und
Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule eingerichtet oder betreuende
Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind.
(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen
abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
(5) Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch
Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die
Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf.