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§ 99c

Ermächtigung


Organisation und Aufgabengliederung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung werden jeweils durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Darin sind insbesondere zu regeln:

1. die Festlegung der Standorte,

2. die Formen der Kooperationsvereinbarungen,

3. die Grundsätze der Arbeitsorganisation und Entscheidungsverfahren.

     

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