Bekanntmachung
der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes
Vom 14. Juni 2005
GVBl. I S. 441
Aufgrund des Art. 9 des
Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29.
November 2004 (GVBl. I S. 330) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen
Schulgesetzes in der vom 1. August 2005 an geltenden Fassung1)
bekannt gemacht.
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1) Nach Verabschiedung des Dritten Gesetzes
zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. I S.
330) wurde durch Art. 22 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218)
durch Einfügung des § 184a das Hessische Schulgesetz erneut geändert. diese
Änderung konnte in der Neubekanntmachung nicht berücksichtigt werden. § 184a hat
folgenden Wortlaut:
"§ 184a
Ausschluss der elektronischen Form
Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform
erforderlich ist."