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Bekanntmachung
der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes

Vom 14. Juni 2005
GVBl. I S. 441


Aufgrund des Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes in der vom 1. August 2005 an geltenden Fassung1) bekannt gemacht.

 

_____________________

1) Nach Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wurde durch Art. 22 des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) durch Einfügung des § 184a das Hessische Schulgesetz erneut geändert. diese Änderung konnte in der Neubekanntmachung nicht berücksichtigt werden. § 184a hat folgenden Wortlaut:

"§ 184a
Ausschluss der elektronischen Form


Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist."

     

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