(1) Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem
Sitz in Frankfurt a.M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt
nicht der Staatsaufsicht.
(2) Die Anstalt kann Zweigstellen errichten. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hessischen Rundfunks ist unzulässig.