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§ 19

Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und abschließender Bericht


(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt wird vom Hessischen Rechnungshof geprüft. Der abschließende Bericht wird dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat, der Landesregierung und dem Hauptausschuß des Hessischen Landtags mit der Stellungnahme des Intendanten übermittelt. Der Hessische Rechnungshof und der Intendant nehmen auch zu der zukünftigen finanziellen Entwicklung des Hessischen Rundfunks Stellung.


(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof vorsieht. Der Hessische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 1 achtet der Hessische Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

     

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