§ 19
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und abschließender
Bericht
(1)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt wird vom Hessischen Rechnungshof
geprüft. Der abschließende Bericht wird dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat, der
Landesregierung und dem Hauptausschuß des Hessischen Landtags mit der Stellungnahme des
Intendanten übermittelt. Der Hessische Rechnungshof und der Intendant nehmen auch zu der
zukünftigen finanziellen Entwicklung des Hessischen Rundfunks Stellung.
(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen
Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar,
mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag
oder Satzung diese Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof vorsieht. Der
Hessische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen
Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu
sorgen. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterrichtung über
die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 1 achtet der Hessische Rechnungshof
darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht
beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt
werden.