1. Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. Er wird in voller
Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.
2. Die Darbietungen sollen Nachrichten und Kommentare, Unterhaltung,
Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln und dem Frieden, der Freiheit
und der Völkerverständigung dienen.
3. Die Darbietungen dürfen nicht gegen die Verfassung und die Gesetze
verstoßen oder das sittliche und religiöse Gefühl verletzen. Sendungen, die Vorurteile
oder Herabsetzungen wegen der Nationalität, Rasse, Farbe, Religion oder Weltanschauung
eines einzelnen oder einer Gruppe enthalten, sind nicht gestattet.
4. Die Berichterstattung muß wahrheitsgetreu und sachlich sein.
Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich von einander zu trennen. Zweifel an der
Richtigkeit sind auszudrücken. Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des
Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden.
5. Die Landesregierung hat das Recht, Gesetze, Verordnungen und andere
wichtige Mitteilungen durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihr angemessene
Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
6. Während des Wahlkampfes ist lediglich den politischen Parteien, die in
allen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht haben, Sendezeit zu gewähren. Die Sendezeit
muß gleichlang und gleichwertig sein.
7. Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen
religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen, insbesondere auch
Vertretern von Organisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Gelegenheit zur
Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter
jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher
Aussprache haben nur die in Ziffer 6 bezeichneten politischen Parteien, die über das
ganze Land verbreiteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, sowie die Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des Landes.
8. Im Rundfunk angegriffenen Dienststellen oder Persönlichkeiten der
öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Lebens ist zur Abwehr gleichwertige
Sendezeit zu gewähren.
9. Eine unwahre Behauptung ist auf Verlangen einer beteiligten Behörde
oder Privatperson zu berichtigen. § 10
des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist sinngemäß anzuwenden.
10. Reklamesendungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats.