1. die Ernennung und Abberufung des Intendanten und die Bestätigung des
vom Intendanten berufenen Stellvertreters,
2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der
Programmgestaltung und die Sorge für die Beachtung der Grundsätze des § 3,
3. die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des
Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des
Betriebsüberschusses,
4. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,
5. die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.