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§ 9

Weitere Aufgaben des Rundfunkrats


Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:

1. die Ernennung und Abberufung des Intendanten und die Bestätigung des vom Intendanten berufenen Stellvertreters,

2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung und die Sorge für die Beachtung der Grundsätze des § 3,

3. die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,

4. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,

5. die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.

 

     

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