"Artikel 2
(1) Die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und 25 entsendungsberechtigten
Organisationen entsenden zum 1. Januar 2004 je einen Vertreter in den
Rundfunkrat. Gleichzeitig endet die Amtszeit der Vertreter der landesweiten
Lehrerverbände und der landesweiten Arbeitnehmervereinigungen.
(2) Die Amtszeiten der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Rundfunkrat
gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates gelten fort. Die Amtszeiten der
vom Verwaltungsrat berufenen Sachverständigen enden zum 30. Juni 2004. Von
den zum 1. Juli 2004 zu wählenden Mitgliedern wird ein Mitglied für eine
Amtszeit bis zum 31. Dezember 2005, ein weiteres für eine Amtszeit bis zum
31. Dezember 2007 und das dritte für eine Amtszeit bis zum 31. Dezember 2009
gewählt."