(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen
und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, daß sie in die städtebauliche
Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden.
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das
Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmälern zusammen.