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§ 19
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche
Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen
oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die
Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die
Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
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