(1) Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten
oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen,
geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Kulturdenkmäler sind ferner
1. Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich der mit ihnen
verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung insgesamt aus
künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht
(Gesamtanlagen). Nicht erforderlich ist, daß jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein
Kulturdenkmal darstellt.
2. Bodendenkmäler (§ 19) .