(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist der Minister für Wissenschaft und Kunst.
(2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den
kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand,
in den Landkreisen der Kreisausschuß. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den
Landkreisen und Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung.
(3) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom
Kreisausschuß oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen
werden, der die Denkmalschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
Der Beirat kann bestimmte Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen.