Gesetz zur Errichtung der Stiftung "Förderung
der Land- und Forstwirtschaft"
Vom 17. März 1970
GVBl. I S. 241
§ 1
Errichtung, Name, Sitz
(1) Als Stiftung des öffentlichen Rechts wird eine Stiftung mit dem Namen
"Förderung der Land- und Forstwirtschaft" errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2
Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
1. der Bildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,
2. rationeller Produktionsmethoden der Land- und Forstwirtschaft durch Verbreitung der
Kenntnisse und Erkenntnisse neuer Verfahren,
3. von Maßnahmen, die auf eine Rationalisierung in der Betriebsführung gerichtet
sind,
4. überbetrieblicher Zusammenschlüsse.
(2) Zur Erreichung des Stiftungszweckes können Einrichtungen geschaffen, erhalten und
gefördert werden. Zur Förderung der Einrichtung gehört auch die Unterstützung ihrer
Benutzer. Zuwendungen an einzelne land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und ihre
Beratung sind ausgeschlossen.
(3) Das Nähere bestimmt die Stiftungsverfassung.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Als Stiftungsvermögen werden von dem Land Hessen folgende Grundstücke eingebracht:
Grundbuch von Frankfurt am Main, Bezirk 10, Band 1, Blatt Nr. 19; Grundstücke lfd. Nr.
2 und 4, Flur 108 Nr. 42/10 Hof- und Gebäudefläche Bockenheimer Landstraße 25 und
Kettenhofweg 22 und 22 a in Größe von 3475 qm, Flur 108 Nr. 41/9 Hofraum Bockenheimer
Landstraße 25 und Kettenhofweg 22 und 22 a in Größe von 142 qm.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Wiederkehrende Zuwendungen können unmittelbar zur Verwirklichung des Stiftungszweckes
verwandt werden, wenn nicht ausdrücklich ihre Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt
ist.
(3) Das Nähere bestimmt die Stiftungsverfassung.
§ 4
Haushalt, Prüfung
(1) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist von der
Stiftung ein Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Ministers für
Landwirtschaft und Forsten bedarf.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes Hessen.
§ 5
Organe
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Verfügung über sonstiges
Stiftungsvermögen im Werte von mehr als 10 000 Deutsche Mark ist die Vertretung
durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
(3) Die laufenden Geschäfte der Stiftung werden von einem Geschäftsführer, der vom
Stiftungsbeirat bestellt wird, geführt.
(4) Das Nähere bestimmt die Stiftungsverfassung.
§ 7
Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 22 Personen. Er setzt sich wie folgt zusammen:
2 Vertreter des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt,
1 Vertreter des Hessischen Ministers der Finanzen,
1 Vertreter des Hessischen Ministers des Innern,
1 Vertreter des Landesagrarausschusses,
4 Vertreter des Hessischen Bauernverbandes,
2 Vertreter der Hessischen Landfrauenverbände,
2 Vertreter der Hessischen Landjugend,
1 Vertreter aus den Verbänden der ehemaligen Landwirtschaftsschüler,
1 Vertreter der zwei Hessischen Gartenbauverbände,
4 Vertreter der zuständigen Gewerkschaften,
1 Vertreter des Hessischen Waldbesitzerverbandes,
2 Vertreter der Raiffeisenverbände.
(2) Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands
2. Wahl des Vorsitzenden des Stiftungsbeirats
3. Bestellung des Geschäftsführers
4. Aufstellung des Haushaltsplans und Erlaß von Richtlinien für die Verwendung der
Stiftungsbeiträge
5. Beratung des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks
6. Erlaß einer Geschäftsordnung für den Stiftungsbeirat.
(3) Das Nähere bestimmt die Stiftungsverfassung.
§ 8
Ausführungsvorschriften, Stiftungsverfassung
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen nach Anhörung des Stiftungsbeirats die zur Ausführung des Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und die Stiftungsverfassung.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.