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Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 4. September 1974
GVBl. I S. 402


§ 1


Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeerbände zu bestimmen.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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