Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung von
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 4. September 1974
GVBl. I S. 402
§ 1
Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Ausführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) in der
jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeerbände zu bestimmen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.