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Artikel 1

Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz

 

§ 1

Eingliederung


(1) Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt wird in den Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel in den Regierungspräsidenten in Kassel eingegliedert. Auf den Regierungspräsidenten in Gießen gehen die Aufgaben der nach Satz 1 eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz für seinen Regierungsbezirk über.


(2) Die Regierungspräsidenten sind für die Aufgaben der eingegliederten Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz jeweils in ihrem Regierungsbezirk zuständig.

 

§ 2

Versetzung von Bediensteten


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt die Bediensteten

1. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt zum Regierungspräsidenten in Darmstadt und

2. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel zum Regierungspräsidenten in Kassel.

 

     

 

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