Artikel 1
Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und
Naturschutz
§ 1
Eingliederung
(1) Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt wird in den
Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in
Kassel in den Regierungspräsidenten in Kassel eingegliedert. Auf den
Regierungspräsidenten in Gießen gehen die Aufgaben der nach Satz 1 eingegliederten
Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz für seinen Regierungsbezirk über.
(2) Die Regierungspräsidenten sind für die Aufgaben der eingegliederten
Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz jeweils in ihrem Regierungsbezirk
zuständig.
§ 2
Versetzung von Bediensteten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt die Bediensteten
1. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt zum
Regierungspräsidenten in Darmstadt und
2. der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel zum
Regierungspräsidenten in Kassel.