Artikel 12
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
Überleitung
Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Leiter der
Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz mit der bisherigen Amtsbezeichnung
"Direktor einer Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz" in
Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes werden in das Amt
"Abteilungsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer
Mittelbehörde eines Landes -" der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1554, 1666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), übergeleitet.
§ 2
Personalratsneuwahlen
(1) Die Wahlen für die Personalvertretungen im Geschäftsbereich der
Staatsforstverwaltung einschließlich der Naturschutz- und Domänenverwaltung werden
unverzüglich nach dem 1. Januar 1989 durchgeführt. Bis zur Neuwahl werden ihre Aufgaben
von den bisher gebildeten Personalvertretungen wahrgenommen.
(2) Der Personalrat beim Regierungspräsidenten in Gießen wird unverzüglich nach dem 1.
Januar 1989 neu gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Soweit in Abs. 1 und 2 besondere Wahltermine bestimmt sind, finden die regelmäßig
durchzuführenden folgenden Neuwahlen wieder jeweils zum allgemeinen Wahltermin statt.
(4) Im übrigen finden Neuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund des Art. 1 dieses
Gesetzes notwendig werden, zum nächsten allgemeinen Wahltermin statt.
§ 3
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit dieses Gesetz Verordnungen und Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen und Anordnungen zu ändern oder
aufzuheben.
§ 4
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1988 in Kraft.
(2) Abweichend von Art. 1 § 1 und den Art. 2 bis 6 und 9 sind im Regierungsbezirk
Gießen bis zum 31. Dezember 1988 für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
Limburg-Weilburg und Vogelsbergkreis der Regierungspräsident in Darmstadt und für den
Landkreis Marburg-Biedenkopf der Regierungspräsident in Kassel zuständig.