§ 3
Aufgaben und Rechte der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem
Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten.
(2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen
Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die
die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere
auch auf folgende Bereiche:
1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für
die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,
2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler
Schwerpunktbildung,
3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,
4. Durchführung von Förderungsprogrammen,
5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu
Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur
Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,
6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft.
Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des
Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für
Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses.
(3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen
Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich
insbesondere auch auf folgende Bereiche:
1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie
Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,
2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,
3. Stellungnahmen des Landrates, der in
§ 1 des Gesetzes
zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der
Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen
Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,
4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne
der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen
Dienstbezirks aus
landwirtschaftlicher Sicht,
5. die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten.
Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des
Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von
gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung
verweigert, entscheidet in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 die Leitung der für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständigen
Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in
allen übrigen Angelegenheiten das Regierungspräsidium, jeweils nach Anhörung des
Gebietsagrarausschusses.