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§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse


(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten.


(2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche:

1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,

2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,

3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,

4. Durchführung von Förderungsprogrammen,

5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,

6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft.

Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses.


(3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche:

1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,

2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,

3. Stellungnahmen des Landrates, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,

4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen Dienstbezirks aus landwirtschaftlicher Sicht,

5. die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten.

Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 die Leitung der für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in allen übrigen Angelegenheiten das Regierungspräsidium, jeweils nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

     

 

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