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§ 3a

Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen


(1) Bei dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen wird ein Kuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist die Bestimmung von Beratungszielen und die Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungswesens. Das Kuratorium entwickelt fachliche Konzepte und entscheidet mit bei

1. der Festlegung von Inhalten der Beratung und Erwachsenenfortbildung einschließlich der Bildung fachlicher Schwerpunktbereiche,

2. der Planung des Personaleinsatzes der staatlichen Beratungskräfte einschließlich ihrer Einsatzorte und der Bemessung des Personalbedarfs,

3. allen Fragen des Versuchswesens und der Aus- und Fortbildung des staatlichen Beratungspersonals sowie

4. der Beauftragung Dritter zur Durchführung von Beratungsdienstleistungen.

Im Übrigen ist es zu allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Beratungswesen zu beteiligen.


(2) Über alle Vorgänge im Sinne von Abs. 1 hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen das Kuratorium rechtzeitig zu unterrichten und vor seinen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Maßnahmen seine vorherige Beteiligung sicherzustellen. Falls zwischen dem Kuratorium und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen keine Einigung über die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 zustande kommt, entscheidet das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.


(3) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Interessenverbänden Hessens einerseits und von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium andererseits benannt werden. Das Kuratorium gibt sich eine Satzung. Die Leiterin oder der Leiter der für das Beratungswesen zuständigen Abteilung im Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung des Kuratoriums wahr. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Kuratorium. Das Kuratorium kann weitere Personen mit Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen. Das Nähere über die Zusammensetzung des Kuratoriums einschließlich etwaiger Fachausschüsse, die Stimmengewichtung, das Zustandekommen von Beschlüssen, die Amtsdauer seiner Mitglieder, seine Informationsrechte, die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Einzelheiten über das Verfahren und das Verhältnis zu anderen landesgesetzlich eingerichteten Gremien regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

     

 

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