§ 3a
Kuratorium für das
landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen
(1) Bei dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen wird ein Kuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist die Bestimmung von
Beratungszielen und die Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des
landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungswesens. Das Kuratorium
entwickelt fachliche Konzepte und entscheidet mit bei
1. der Festlegung von Inhalten der Beratung und
Erwachsenenfortbildung einschließlich der Bildung fachlicher
Schwerpunktbereiche,
2. der Planung des Personaleinsatzes der
staatlichen Beratungskräfte einschließlich ihrer Einsatzorte und der
Bemessung des Personalbedarfs,
3. allen Fragen des Versuchswesens und der Aus-
und Fortbildung des staatlichen Beratungspersonals sowie
4. der Beauftragung Dritter zur Durchführung
von Beratungsdienstleistungen.
Im Übrigen ist es zu allen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung für das Beratungswesen zu beteiligen.
(2) Über alle Vorgänge im Sinne von Abs. 1 hat der Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen das
Kuratorium rechtzeitig zu unterrichten und vor seinen Entscheidungen,
Stellungnahmen oder Maßnahmen seine vorherige Beteiligung sicherzustellen.
Falls zwischen dem Kuratorium und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen keine Einigung über die Erledigung der Aufgaben nach
Abs. 1 zustande kommt, entscheidet das für die Landwirtschaft zuständige
Ministerium.
(3) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den
landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Interessenverbänden Hessens einerseits
und von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium andererseits
benannt werden. Das Kuratorium gibt sich eine Satzung. Die Leiterin oder der
Leiter der für das Beratungswesen zuständigen Abteilung im Landesbetrieb
Landwirtschaft Hessen nimmt
gleichzeitig die Geschäftsführung des Kuratoriums wahr. Die Ernennung der
Leiterin oder des Leiters erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem
Kuratorium. Das Kuratorium kann weitere Personen mit Aufgaben der
Geschäftsführung beauftragen. Das Nähere über die Zusammensetzung des
Kuratoriums einschließlich etwaiger Fachausschüsse, die Stimmengewichtung, das
Zustandekommen von Beschlüssen, die Amtsdauer seiner Mitglieder, seine
Informationsrechte, die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Einzelheiten
über das Verfahren und das Verhältnis zu anderen landesgesetzlich
eingerichteten Gremien regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.