Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der
Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte
Vom 12. September 1997
GVBl. I S. 360
Auf Grund des § 1
Abs. 5 Satz 3, des § 2
Abs. 3 und des § 4
Abs. 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des
Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt:
1. für die Mitglieder des Landesagrarausschusses
a) für das vorsitzende Mitglied 383 Euro
b) für die sonstigen Mitglieder 184 Euro
2. für die Mitglieder des Gebietsagrarausschusses
a) für das vorsitzende Mitglied 307 Euro
b) für die sonstigen Mitglieder 51 Euro.
(2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft
in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten
Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet
worden sind, mit Ablauf
des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied
ausscheidet.
(3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung
dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder
ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet.
(4) Wenn ein Mitglied nicht an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen kann, werden von den
in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen je versäumte Sitzung 51 Euro bei Gebietsagrarausschußmitgliedern und
128 Euro bei Landesagrarausschußmitgliedern einbehalten.
(5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.
§ 2
(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je
Bezirk jährlich 256 Euro. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder
Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im
Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes
zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der
Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen
Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt.
(2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht
gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich
128 Euro.
(3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines
Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied
des Gebietsagrarausschusses.
(4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich,
die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des
Haushaltsjahres.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 17 mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.