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Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung
(LFN-Reformgesetz)

Vom 22. Dezember 2000
GVBl. I S. 588, 589

 

§ 1

Zielsetzung


Ziel des Gesetzes ist es, die Organisationsstruktur der flächenbezogenen Verwaltungen des Landes und den jeweiligen Aufgabenzuschnitt so umzubilden, dass zusammengehörende Aufgaben gebündelt und so weit wie möglich auf einer unteren Verwaltungsebene bürgernah und effizient erfüllt werden können.

 

§ 2

Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen


(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung "Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen” errichtet.


(2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations- und Beratungsstelle des Landes Hessen.


(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

 

§ 3

Auflösung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz


(1) Das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wird aufgelöst.


(2) Die vom Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wahrgenommenen Aufgaben gehen über

1. in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau auf den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

2. als Untersuchungsstelle im Laborbereich auf den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor,

3. im Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren Flächendaten auf den Landesbetrieb Hessen-Forst.

 

§ 4

Eingliederung der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie


Die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie wird mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Biotopkartierung in den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 4a Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes eingegliedert.

 

§ 5

Versetzung


Soweit nicht im Wege der Einzelverfügung etwas Anderes bestimmt wird, gelten die Bediensteten des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 als versetzt

1. zum Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, soweit sie Aufgaben in den Fachgebieten Verbraucherschutz-Untersuchungen und Bewertungen sowie Bewertung und Qualität von Umweltmedien, Produkten und Produktionsmitteln wahrnehmen,

2. zum Landesbetrieb Hessen Forst, soweit sie Aufgaben im Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren Flächendaten sowie im Bereich Fort- und Weiterbildung in Natur und Landschaft wahrnehmen,

3. zum Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, soweit sie andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Aufgaben wahrnehmen.

 

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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