


Gesetz zur Reform der
Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-,
Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung
(LFN-Reformgesetz)
Vom 22. Dezember 2000
GVBl. I S. 588, 589
§ 1
Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist es, die Organisationsstruktur der flächenbezogenen
Verwaltungen des Landes und den jeweiligen Aufgabenzuschnitt so umzubilden, dass
zusammengehörende Aufgaben gebündelt und so weit wie möglich auf einer
unteren Verwaltungsebene bürgernah und effizient erfüllt werden können.
§ 2
Errichtung des Landesbetriebes
Landwirtschaft Hessen
(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird
ein Landesbetrieb nach
§ 26 Abs. 1 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung "Landesbetrieb
Landwirtschaft Hessen” errichtet.
(2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations-
und Beratungsstelle des Landes Hessen.
(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu
regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.
§ 3
Auflösung des Hessischen
Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz
(1) Das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und
Naturschutz wird aufgelöst.
(2) Die vom Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und
Naturschutz wahrgenommenen Aufgaben gehen über
1. in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau auf den
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
2. als Untersuchungsstelle im Laborbereich auf den
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor,
3. im Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren
Flächendaten auf den Landesbetrieb Hessen-Forst.
§ 4
Eingliederung der Hessischen
Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie
Die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und
Waldökologie wird mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Biotopkartierung in den
Landesbetrieb Hessen-Forst nach §
4a Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes eingegliedert.
§ 5
Versetzung
Soweit nicht im Wege der Einzelverfügung etwas Anderes bestimmt wird, gelten die
Bediensteten des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft,
Gartenbau und Naturschutz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 als versetzt
1. zum Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, soweit sie
Aufgaben in den Fachgebieten Verbraucherschutz-Untersuchungen und Bewertungen
sowie Bewertung und Qualität von Umweltmedien, Produkten und Produktionsmitteln
wahrnehmen,
2. zum Landesbetrieb Hessen Forst, soweit sie Aufgaben im
Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren Flächendaten sowie im Bereich
Fort- und Weiterbildung in Natur und Landschaft wahrnehmen,
3. zum Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, soweit sie
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Aufgaben wahrnehmen.
§ 6
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.

