



aufgehoben; vgl. GVBl.
2007 I S. 678,
GVBl. II 800-58 § 11
Anordnung über die
Zuständigkeit zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der
Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Vom 11. Dezember 2002
GVBl. I S. 773
Aufgrund des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998
(GVBl. I S. 98) wird bestimmt:
§ 1
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere
Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I
S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),
1. in Verfahren nach §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes in
der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 332), das für das Atom-, Strahlenschutz- und
Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium, in Verfahren nach § 7 der
Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714),
geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), das für das
Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium,
soweit es für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist,
2. im übrigen die Behörde, die für das Verfahren
zuständig ist, dem das überwiegende Gewicht unter den Zulassungsentscheidungen
für das Vorhaben zukommt.
(2) Bestehen Zweifel, welche der Genehmigungsbehörden federführende Behörde ist,
entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden
gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster
Landesbehörden, so entscheiden diese im gegenseitigen Einvernehmen. Bei der
Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für die Wahrnehmung des
Umweltschutzes zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.
§ 2
Die federführende Behörde im Sinne des § 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. Dezember 2007 außer
Kraft.


