



Gesetz zur Errichtung des
Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg
Vom 13. Dezember 2002
GVBl. I S. 797, 800
Verkündet am 23. Dezember 2002
§ 1
Rechtsform, Aufsicht und
Aufgaben
(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird
ein Landesbetrieb nach
§ 26 Abs. 1 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Hessisches Landgestüt
Dillenburg“ errichtet. Der Standort des Landesbetriebes ist Dillenburg. Das für
die Landwirtschaft zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über
den Landesbetrieb aus.
(2) Der Landesbetrieb dient im Hinblick auf die besondere kulturelle Bedeutung
des hessischen Pferdes seiner Unterstützung, Förderung und Darstellung im
Allgemeinen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Maßnahmen zur Förderung
und Verbesserung der Pferdezucht,
2. Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im
Reit- und Fahrsport,
3. Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung
im Beruf Pferdewirtin/Pferdewirt gemäß Berufsbildungsgesetz und Durchführung
der überbetrieblichen Ausbildung im genannten Beruf in der Fachrichtung „Zucht
und Haltung“.
Die Befugnis des für die Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums, dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zu übertragen,
bleibt unberührt.
(3) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das
Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung
zu regeln.
§ 2
In- und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


