



Verordnung über die öffentliche
Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 497
Aufgrund
1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), bestimmt die Landesregierung und
2. des § 36 Abs. 3 und des § 155 Abs. 3 der
Gewerbeordnung in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.
Januar 2004 (GVBl. I S. 6), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz:
§ 1
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten
Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und
Weinbau sowie der Fischerei (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der
Bestellungsbehörde erforderlich.
(2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als
Sachverständige tätig sein wollen,
1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der
Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche
nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben,
3. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen,
4. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die
bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen,
5. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbst gefertigtes
Gutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde
abgestimmt ist,
6. mit dem Antrag den Nachweis über die Zahlung der
Gebühr nach der
Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21. November 2003 (GVBl. I S.
294) vorlegen.
(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können
nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen
und zusätzlich nachweisen, dass
1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2
Nr. 4 nicht entgegensteht,
2. sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die
Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den
Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.
§ 2
Bestellung
(1) Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bestellungsbehörde
auf die Dauer von fünf Jahren. Dieser Zeitraum kann auch unterschritten werden.
(2) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
verbunden werden.
(3) Die Sachverständigen werden durch die Bestellungsbehörde vereidigt. Über die
Bestellung und die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den
Sachverständigen zu unterschreiben ist.
§ 3
Bekanntmachung
(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt
machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in
Inhalt und Form sachlich unterrichtet (zum Beispiel Fachartikel).
(2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf nicht auf die
öffentliche Bestellung hingewiesen werden.
§ 4
Verhalten bei der Ausübung der
Tätigkeit
Die Sachverständigen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit, die gewerbsmäßig,
freiberuflich, nebenberuflich oder in der Funktion des Angestellten erfolgen
kann, die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet anzugeben, für das sie bestellt
sind. Die Sachverständigen führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.
§ 5
Berufliche Zusammenarbeit
Sachverständige dürfen sich in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die
unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische
Leistungserbringung der Sachverständigen darf dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
§ 6
Verpflichtung zur Erstattung
von Gutachten
(1) Die Sachverständigen sind nach Maßgabe der Gesetze zur Erstattung von
Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet.
(2) Die Sachverständigen sind zur Ablehnung verpflichtet, wenn sie sich aus
persönlichen oder sonstigen Gründen für befangen halten.
(3) Ein Auftrag kann auch abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens
besondere örtliche oder fachliche Erfahrungen notwendig sind, über die die
Sachverständigen nicht verfügen oder deren Aneignung die Leistungserbringung
unverhältnismäßig verzögern würde.
§ 7
Form der Gutachten
Die Sachverständigen haben angeforderte Gutachten grundsätzlich schriftlich zu
erstatten und über Verhandlungen Protokoll zu führen, es sei denn, dass bei der
Erteilung des Auftrags ausdrücklich darauf verzichtet wird. Das Ergebnis eines
mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.
§ 8
Unabhängige und unparteiische
Leistungserbringung
Die Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet.
Die Sachverständigen haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu
verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht
gefährdet wird. Den Sachverständigen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre
Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene
Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 9
Weisungsfreie
Leistungserbringung
(1) Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das
Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen
können.
(2) Die Sachverständigen dürfen den bei ihnen angestellten Sachverständigen
keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten
erteilen.
§ 10
Persönliche Leistungserbringung
(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte Sachverständige
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu
beauftragen. Die Sachverständigen haben die angestellten Sachverständigen
namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben.
(2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird,
dass die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.
§ 11
Gewissenhafte
Leistungserbringung
Die Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die nötige
Sorgfalt anzuwenden. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu
erledigen.
§ 12
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflicht
(1) Die Daten über die einzelnen Geschäftsvorgänge sind von den Sachverständigen
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
2. der Tag der Erteilung des Auftrags,
3. der Gegenstand des Auftrags,
4. der Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,
5. der Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus
denen sie nicht erfolgt ist,
und
6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum.
(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet,
1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten,
3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher
Gutachten und
4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf
ihre Tätigkeit beziehen,
zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen,
Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist
bestimmen, bleiben unberührt.
§ 13
Auskunftserteilung
Die Sachverständigen haben den Beauftragten der Bestellungsbehörde jede über den
Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft unentgeltlich zu
erteilen.
§ 14
Pflicht zur Fortbildung und zum
Erfahrungsaustausch
Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich
bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden. Dazu gehört der Besuch
der von der Bestellungsbehörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen.
§ 15
Berufshaftpflichtversicherung
Die Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer
Bestellung aufrecht zu erhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe ihrer
Haftpflichtversicherung in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu
überprüfen.
§ 16
Anzeigepflicht
Die Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich
anzuzeigen:
1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen
Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes,
2. die Änderung ihres Berufs oder ihres
Dienstverhältnisses,
3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §
807 der Zivilprozessordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der
Zivilprozessordnung,
4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Abweisung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten
Strafverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder
Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur
Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens.
Im Übrigen haben die Sachverständigen der
Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder
des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 17
Verlängerung der Bestellung
(1) Die Bestellungsbehörde kann die Bestellung nach Maßgabe des § 1 auf Antrag
um jeweils fünf Jahre verlängern.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Bestellung ist spätestens drei Monate vor
Ablauf des Bestellungszeitraumes bei der Bestellungsbehörde schriftlich zu
stellen. Dem Antrag ist je Sachgebiet mindestens ein in den letzten drei Jahren
vor der Antragstellung selbst gefertigtes Gutachten beizufügen.
(3) Wird eine Bestellung verlängert oder das Sachgebiet erweitert, genügt an
Stelle einer erneuten Eidesleistung die Berufung auf den früher geleisteten Eid.
§ 18
Bestellung durch andere
Institutionen
Auf Antrag werden Sachverständige, die ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach
Hessen verlegen und bereits in einem anderen Bundesland bestellt und vereidigt
wurden, nach Vorlage der Bestellungsakten durch die Bestellungsbehörde bestellt.
Von diesem Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 19
Nachschau
Die Beauftragten der Bestellungsbehörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der
Sachverständigen Einsicht zu nehmen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, zu
diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb
benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und
Belege nach § 12 vorzulegen, auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde.
§ 20
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt, wenn
1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird,
2. die Sachverständigen ihre berufliche Niederlassung
oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes
Bundesland verlegen,
3. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären,
dass sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder
4. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des
Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen.
(3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der
Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel
und den Ausweis zurück zu geben.
§ 21
Bestellungsbehörde
Bestellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
§ 22
Übergangsregelung
Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige auf dem
Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der
Fischerei öffentlich bestellt worden sind, gelten als Sachverständige nach
dieser Verordnung.
§ 23
Aufhebung der Vorschriften
Die Verordnung
über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land-
und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues vom 6.
September 1996 (GVBl. I S. 358), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I S. 588), wird aufgehoben.
§ 24
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.


