



Gesetz zur Errichtung des
Landesbetriebs Hessisches Landeslabor
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 518
§ 1
Errichtung und Aufsicht
(1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt, das Veterinärwesen und die
Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach
§ 26 Abs. 1 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung "Hessisches
Landeslabor" errichtet.
(2) Das für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige
Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus. Das für
die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige Ministerium
wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in
einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes
und der Außenstellen.
§ 2
Aufgaben
(1) Das Hessische Landeslabor erbringt für die Dienststellen des Landes Hessen
die insbesondere aufgrund fachrechtlicher Bestimmungen erforderlichen
Laborleistungen in den Bereichen Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen,
Landwirtschaft und Umwelt. Darüber hinaus obliegt ihm auch die Weinüberwachung.
(2) Das Hessische Landeslabor erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, auch
hoheitlicher Art, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen
sind oder zugewiesen werden. Im Übrigen erledigt es Fach- und
Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für
Landwirtschaft, Verbraucher- und Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit
seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt
wird.
(3) Außer den in § 3 Abs. 2
Nr. 2 des LFN-Reformgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 589),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 506, 518),
genannten Aufgaben gehen auf den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor über
1. vom Staatlichen Untersuchungsamt mit Ausnahme der
Abteilung I „Humanmedizin“ und vom Hessischen Landesamt für Umwelt und
Geologie die im Laborbereich wahrgenommenen Aufgaben sowie
2. vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen
Raum und Verbraucherschutz die Aufgaben der tierärztlichen
Grenzkontrollstellen.
(4) Soweit es Untersuchungen an den Umweltmedien zum Schutz der Gewässer, des
Bodens und der Luft sowie zur Lärmbekämpfung erfordern und die Maßnahme auch im
Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des
Hessischen Landeslabors zum Betreten von Grundstücken befugt.
§ 3
Versetzung
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als zum Landesbetrieb Hessisches
Landeslabor versetzt
1. die Bediensteten des Staatlichen Untersuchungsamtes
Hessen mit Ausnahme der Abteilung I „Humanmedizin“,
2. die Bediensteten des Dezernates Analytik des
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie,
3. die Bediensteten des Hessischen Ministeriums für
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie die Aufgaben der
tierärztlichen Grenzkontrollstelle wahrnehmen.
§ 4
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


