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Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor

Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 518

 

§ 1

Errichtung und Aufsicht


(1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung "Hessisches Landeslabor" errichtet.


(2) Das für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus. Das für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

 

§ 2

Aufgaben


(1) Das Hessische Landeslabor erbringt für die Dienststellen des Landes Hessen die insbesondere aufgrund fachrechtlicher Bestimmungen erforderlichen Laborleistungen in den Bereichen Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft und Umwelt. Darüber hinaus obliegt ihm auch die Weinüberwachung.


(2) Das Hessische Landeslabor erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, auch hoheitlicher Art, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. Im Übrigen erledigt es Fach- und Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für Landwirtschaft, Verbraucher- und Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird.


(3) Außer den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des LFN-Reformgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 506, 518), genannten Aufgaben gehen auf den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor über

1. vom Staatlichen Untersuchungsamt mit Ausnahme der Abteilung I „Humanmedizin“ und vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie die im Laborbereich wahrgenommenen Aufgaben sowie

2. vom Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Aufgaben der tierärztlichen Grenzkontrollstellen.


(4) Soweit es Untersuchungen an den Umweltmedien zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Luft sowie zur Lärmbekämpfung erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landeslabors zum Betreten von Grundstücken befugt.

 

§ 3

Versetzung


Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als zum Landesbetrieb Hessisches Landeslabor versetzt

1. die Bediensteten des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen mit Ausnahme der Abteilung I „Humanmedizin“,

2. die Bediensteten des Dezernates Analytik des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie,

3. die Bediensteten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie die Aufgaben der tierärztlichen Grenzkontrollstelle wahrnehmen.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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