Gesetz zum Vollzug von Aufgaben
in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und
Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus
Vom 21. März 2005
GVBl. I S. 233
§ 1
(1) Für die Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege sowie der
Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus sind auf der unteren
Verwaltungsebene der Landrat, soweit es sich um Förderungsangelegenheiten
handelt, und im Übrigen der Kreisausschuss
1. des Landkreises Bergstraße,
2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die
Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß- Gerau,
3. des Landkreises Fulda,
4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,
5. des Hochtaunuskreises - auch für den
Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main
und Offenbach am Main,
6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel,
7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis
Gießen,
8. des Landkreises Limburg-Weilburg - auch für den
Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden,
9. des Main-Kinzig-Kreises,
10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
11. des Odenwaldkreises,
12. des Schwalm-Eder-Kreises,
13. des Vogelsbergkreises,
14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
15. des Werra-Meißner-Kreises,
16. des Wetteraukreises
zuständig.
(2) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Raum
zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die
Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 1 im Einvernehmen mit den
jeweils betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung abweichend zu
bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 1 zuständigen Landräte für den
Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die
Landschaftspflege, die Landwirtschaft, die Dorf- und Regionalentwicklung sowie
den ländlichen Tourismus nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils
betroffenen Aufgabenbereiche muss gewährleistet bleiben.
(3) Der Landrat nimmt die Aufgaben der Förderung im Bereich der Landwirtschaft,
Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus
als Auftragsangelegenheit nach
§ 4
Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Er untersteht insoweit
unmittelbar der Fachaufsicht des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums.
Die Kreisausschüsse nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als
Weisungsangelegenheit wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der
Regierungspräsidien und des für die Landwirtschaft und Landschaftspflege sowie
für die Dorf- und Regionalentwicklung und den ländlichen Tourismus zuständigen
Ministeriums.
§ 2
Standards
(1) Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung
sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch
Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen.
Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung
landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,
3. Informationstechnologie oder
4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere
zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die
aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden
vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.