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Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus

Vom 21. März 2005
GVBl. I S. 233

 

§ 1


(1) Für die Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege sowie der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus sind auf der unteren Verwaltungsebene der Landrat, soweit es sich um Förderungsangelegenheiten handelt, und im Übrigen der Kreisausschuss

1. des Landkreises Bergstraße,

2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß- Gerau,

3. des Landkreises Fulda,

4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,

5. des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,

6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel,

7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen,

8. des Landkreises Limburg-Weilburg - auch für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden,

9. des Main-Kinzig-Kreises,

10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,

11. des Odenwaldkreises,

12. des Schwalm-Eder-Kreises,

13. des Vogelsbergkreises,

14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg,

15. des Werra-Meißner-Kreises,

16. des Wetteraukreises

zuständig.


(2) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Raum zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 1 im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 1 zuständigen Landräte für den Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die Landschaftspflege, die Landwirtschaft, die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils betroffenen Aufgabenbereiche muss gewährleistet bleiben.


(3) Der Landrat nimmt die Aufgaben der Förderung im Bereich der Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Er untersteht insoweit unmittelbar der Fachaufsicht des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums. Die Kreisausschüsse nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Weisungsangelegenheit wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für die Landwirtschaft und Landschaftspflege sowie für die Dorf- und Regionalentwicklung und den ländlichen Tourismus zuständigen Ministeriums.

 

§ 2

Standards


(1) Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:

1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,

2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,

3. Informationstechnologie oder

4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.

Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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