



Verordnung über das Kuratorium
für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen
Vom 28. Februar 2006
GVBl. I S. 58
Aufgrund des
§ 3a Abs. 3
Satz 6 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S.
227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 849), wird
verordnet:
§ 1
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Die zwölf stimmberechtigten Mitglieder des beim Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen gebildeten Kuratoriums für das landwirtschaftliche und gartenbauliche
Beratungswesen werden benannt von:
1. dem Hessischen Bauernverband,
2. dem Hessischen Gärtnereiverband,
3. dem Hessischen Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht,
4. der Zucht- und Besamungsunion Hessen eG,
5. den in den Fachausschüssen nach § 2 vertretenen
Verbänden und
6. dem für Landwirtschaft und Gartenbau zuständigen
Fachministerium.
Die Organisationen zu Nr. 1 bis Nr. 4 benennen jeweils ein
Mitglied. Die in den Fachausschüssen vertretenen Verbände benennen je
Fachausschuss ein Mitglied. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium
benennt drei Mitglieder. Es ist eine entsprechende Anzahl stellvertretender
Mitglieder zu benennen.
(2) Der Personalrat des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen kann ein nicht
stimmberechtigtes und ein nicht stimmberechtigtes stellvertretendes Mitglied
benennen. Das Kuratorium kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder
zulassen.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt das
Kuratorium und leitet seine Sitzungen.
(4) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen sind
möglich. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder können durch die benennende
Stelle vorzeitig abberufen werden. Bis zur Benennung der Nachfolge nehmen das
bisherige Mitglied und das stellvertretende Mitglied ihre Aufgaben weiter wahr.
§ 2
Fachausschüsse
(1) Bei dem Kuratorium wird für die Fachbereiche Gartenbau, Tierproduktion,
Ökologischer Landbau, Pflanzenproduktion und Betriebswirtschaft und
Verfahrenstechnik jeweils ein Fachausschuss gebildet.
(2) Es benennen für den
1. Fachausschuss Gartenbau
a) der Hessische Gärtnereiverband,
b) der Fachverband Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau Hessen-Thüringen,
c) der Landesverband für Obstbau, Garten- und
Landschaftspflege,
d) der Landesverband Hessen der Kleingärtner,
e) der Landesverband Hessen im Bund Deutscher
Baumschulen,
f) der Hessische Landesverband für Erwerbsobstbau,
g) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige
Fachministerium,
2. Fachausschuss Tierproduktion
a) der Hessische Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht,
b) die Zucht- und Besamungsunion Hessen eG,
c) die Landesvereinigung Milch,
d) der Hessische Bauernverband,
e) der Bezirksverband Hessen im Verband hannoverscher
Warmblutzüchter e.V. und der Verband der Ponyzüchter Hessen gemeinsam,
f) der Hessische Schafzuchtverband und der Hessische
Ziegenzuchtverband gemeinsam,
g) die Schweinevermarktungsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG (SVG),
h) der Geflügelwirtschaftsverband Hessen,
i) der Verband Damwild Farming Mitte-West,
j) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige
Fachministerium,
3. Fachausschuss Ökologischer Landbau
a) die Vereinigung Ökologischer Landbau,
b) der Bioland Verband - Landesverband Hessen,
Thüringen, Sachsen-Anhalt e.V.,
c) der Verband „Demeter Hessen e.V.“,
d) der Naturland-Regionalverband Süd-Ost,
e) der Gäa-Verband,
f) der Verband „Oberhessische Naturprodukte“,
g) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige
Fachministerium,
4. Fachausschuss Pflanzenproduktion
a) der Saatbauverband,
b) der Hessische Bauernverband,
c) die hessischen Zuckerrübenanbauverbände gemeinsam,
d) die hessischen Sonderkulturanbauverbände gemeinsam,
e) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige
Fachministerium,
5. Fachausschuss Betriebswirtschaft und
Verfahrenstechnik
a) der Hessische Bauernverband,
b) der Landesverband Hessen für landwirtschaftliche
Fortbildung e.V.,
c) die Landesarbeitsgemeinschaft der Maschinenringe
und landtechnischen Fördergemeinschaften,
d) die Landesarbeitsgemeinschaft der Wasser- und
Bodenverbände Hessen,
e) die Vereinigung Hessischer Direktvermarkter,
f) der Arbeitskreis Rationalisierung, Landtechnik und
Bauwesen in der Landwirtschaft,
g) die Hessische Marketinggesellschaft „Gutes aus
Hessen“,
h) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige
Fachministerium
jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Die Fachausschüsse wählen aus dem Kreis ihrer von den Verbänden benannten
Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das
vorsitzende Mitglied vertritt den Fachausschuss und leitet seine Sitzungen.
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3
Zusammenarbeit von Kuratorium
und Fachausschüssen
(1) Vor der Abgabe einer Stellungnahme hat das Kuratorium die betroffenen
Fachausschüsse zu beteiligen. Sofern nur ein Fachbereich betroffen ist, kann es
den betroffenen Fachausschuss mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragen.
(2) Folgt das Kuratorium einer Stellungnahme eines oder mehrerer Fachausschüsse
nicht, hat es in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen und den oder die
Fachausschüsse zu informieren.
§ 4
Geschäftsführung
Die für die Geschäftsführung des Kuratoriums zuständige Person führt auch die
Geschäfte der Fachausschüsse. Die Mitwirkung weiterer, vom Kuratorium mit der
Geschäftsführung beauftragter Personen regelt die Satzung.
§ 5
Beschlussfassung
Das Kuratorium und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium und die Fachausschüsse fassen
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des
vorsitzenden Mitgliedes entscheidend. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
§ 6
Informationsrechte
(1) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unterstützt das Kuratorium und die
Fachausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die
erforderlichen und bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen zur
Verfügung. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt.
(2) Ist das Kuratorium zur Mitentscheidung oder Beteiligung nach
§ 3a Abs. 1
Satz 2 oder 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes berechtigt, unterrichtet
der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen die Geschäftsführung rechtzeitig über
die Angelegenheit. Das Kuratorium hat sich unverzüglich mit der Angelegenheit zu
befassen.
§ 7
Mittel
Für die laufende Geschäftsführung hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
dem Kuratorium und den Fachausschüssen die erforderlichen Räume und die zur
Geschäftsführung erforderlichen Sekretariatsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Konstituierung des Kuratoriums
Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
beruft die konstituierende Sitzung des Kuratoriums unverzüglich ein.
§ 9
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


