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Verordnung über das Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen

Vom 28. Februar 2006
GVBl. I S. 58

 

Aufgrund des § 3a Abs. 3 Satz 6 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 849), wird verordnet:

 

§ 1

Zusammensetzung des Kuratoriums


(1) Die zwölf stimmberechtigten Mitglieder des beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen gebildeten Kuratoriums für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen werden benannt von:

1. dem Hessischen Bauernverband,

2. dem Hessischen Gärtnereiverband,

3. dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht,

4. der Zucht- und Besamungsunion Hessen eG,

5. den in den Fachausschüssen nach § 2 vertretenen Verbänden und

6. dem für Landwirtschaft und Gartenbau zuständigen Fachministerium.

Die Organisationen zu Nr. 1 bis Nr. 4 benennen jeweils ein Mitglied. Die in den Fachausschüssen vertretenen Verbände benennen je Fachausschuss ein Mitglied. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium benennt drei Mitglieder. Es ist eine entsprechende Anzahl stellvertretender Mitglieder zu benennen.


(2) Der Personalrat des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen kann ein nicht stimmberechtigtes und ein nicht stimmberechtigtes stellvertretendes Mitglied benennen. Das Kuratorium kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder zulassen.


(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium und leitet seine Sitzungen.


(4) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen sind möglich. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder können durch die benennende Stelle vorzeitig abberufen werden. Bis zur Benennung der Nachfolge nehmen das bisherige Mitglied und das stellvertretende Mitglied ihre Aufgaben weiter wahr.

 

§ 2

Fachausschüsse


(1) Bei dem Kuratorium wird für die Fachbereiche Gartenbau, Tierproduktion, Ökologischer Landbau, Pflanzenproduktion und Betriebswirtschaft und Verfahrenstechnik jeweils ein Fachausschuss gebildet.


(2) Es benennen für den

1. Fachausschuss Gartenbau

a) der Hessische Gärtnereiverband,

b) der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Hessen-Thüringen,

c) der Landesverband für Obstbau, Garten- und Landschaftspflege,

d) der Landesverband Hessen der Kleingärtner,

e) der Landesverband Hessen im Bund Deutscher Baumschulen,

f) der Hessische Landesverband für Erwerbsobstbau,

g) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Fachministerium,

2. Fachausschuss Tierproduktion

a) der Hessische Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht,

b) die Zucht- und Besamungsunion Hessen eG,

c) die Landesvereinigung Milch,

d) der Hessische Bauernverband,

e) der Bezirksverband Hessen im Verband hannoverscher Warmblutzüchter e.V. und der Verband der Ponyzüchter Hessen gemeinsam,

f) der Hessische Schafzuchtverband und der Hessische Ziegenzuchtverband gemeinsam,

g) die Schweinevermarktungsgenossenschaft Rheinland-Pfalz-Hessen-Saar eG (SVG),

h) der Geflügelwirtschaftsverband Hessen,

i) der Verband Damwild Farming Mitte-West,

j) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Fachministerium,

3. Fachausschuss Ökologischer Landbau

a) die Vereinigung Ökologischer Landbau,

b) der Bioland Verband - Landesverband Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt e.V.,

c) der Verband „Demeter Hessen e.V.“,

d) der Naturland-Regionalverband Süd-Ost,

e) der Gäa-Verband,

f) der Verband „Oberhessische Naturprodukte“,

g) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Fachministerium,

4. Fachausschuss Pflanzenproduktion

a) der Saatbauverband,

b) der Hessische Bauernverband,

c) die hessischen Zuckerrübenanbauverbände gemeinsam,

d) die hessischen Sonderkulturanbauverbände gemeinsam,

e) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Fachministerium,

5. Fachausschuss Betriebswirtschaft und Verfahrenstechnik

a) der Hessische Bauernverband,

b) der Landesverband Hessen für landwirtschaftliche Fortbildung e.V.,

c) die Landesarbeitsgemeinschaft der Maschinenringe und landtechnischen Fördergemeinschaften,

d) die Landesarbeitsgemeinschaft der Wasser- und Bodenverbände Hessen,

e) die Vereinigung Hessischer Direktvermarkter,

f) der Arbeitskreis Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft,

g) die Hessische Marketinggesellschaft „Gutes aus Hessen“,

h) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Fachministerium

jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.


(3) Die Fachausschüsse wählen aus dem Kreis ihrer von den Verbänden benannten Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt den Fachausschuss und leitet seine Sitzungen.


(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 3

Zusammenarbeit von Kuratorium und Fachausschüssen


(1) Vor der Abgabe einer Stellungnahme hat das Kuratorium die betroffenen Fachausschüsse zu beteiligen. Sofern nur ein Fachbereich betroffen ist, kann es den betroffenen Fachausschuss mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragen.


(2) Folgt das Kuratorium einer Stellungnahme eines oder mehrerer Fachausschüsse nicht, hat es in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen und den oder die Fachausschüsse zu informieren.

 

§ 4

Geschäftsführung


Die für die Geschäftsführung des Kuratoriums zuständige Person führt auch die Geschäfte der Fachausschüsse. Die Mitwirkung weiterer, vom Kuratorium mit der Geschäftsführung beauftragter Personen regelt die Satzung.

 

§ 5

Beschlussfassung


Das Kuratorium und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium und die Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des vorsitzenden Mitgliedes entscheidend. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 6

Informationsrechte


(1) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unterstützt das Kuratorium und die Fachausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen und bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt.


(2) Ist das Kuratorium zur Mitentscheidung oder Beteiligung nach § 3a Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes berechtigt, unterrichtet der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen die Geschäftsführung rechtzeitig über die Angelegenheit. Das Kuratorium hat sich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

 

§ 7

Mittel


Für die laufende Geschäftsführung hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen dem Kuratorium und den Fachausschüssen die erforderlichen Räume und die zur Geschäftsführung erforderlichen Sekretariatsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8

Konstituierung des Kuratoriums


Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen beruft die konstituierende Sitzung des Kuratoriums unverzüglich ein.

 

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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