



Hessisches
Umweltinformationsgesetz
(HUIG)[*]
Vom 14. Dezember 2006
GVBl. I S. 659
Er s t e r A b s c h n
i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes;
Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang
zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die
Verbreitung von Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs.1 Satz 1 genannten
informationspflichtigen Stellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Landesregierung, Behörden des Landes, der
Gemeinden oder der Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen
Rechts sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich
öffentlicher beratender Gremien; die beratenden Gremien gelten als Teil der
Stelle, die deren Mitglieder beruft;
2. natürliche oder juristische Personen des
Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben
wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere der
umweltbezogenen Daseinsvorsorge, erbringen und dabei der Kontrolle einer
oder mehrerer der unter Nr. 1 genannten Stellen unterliegen.
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen
der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2) Kontrolle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1. die natürliche oder juristische Person des
Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der
Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt
oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang
oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Abs. Satz 1 Nr. 1
genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder
zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des
Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen
können.
Wird die Kontrolle durch mehrere der in Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt, treffen
diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber, welche Behörde die Aufgaben nach
diesem Gesetz wahrnehmen soll.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten
über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume
einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt
und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen
von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich
auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der
Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische
Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen,
Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige
wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder
Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet
werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und
Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren,
Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein
können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn
diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein
Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst
nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des Abs. 1 vorhält oder aufbewahrt, auf
die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Z w e i t e r A b s c
h n i t t
Informationszugang auf Antrag
§ 3
Anspruch auf Zugang zu
Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder
in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des
Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere
Art eröffnet werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person
bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach
§ 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person
auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Abs. 1 besteht, sind die Umweltinformationen der
antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener
Zeitpunkte sobald als möglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz
2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist für die Zugänglichmachung von
Umweltinformationen beginnt mit Eingang des Antrags bei der
informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und
komplex sind, dass die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden
kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
§ 4
Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag
zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang
gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person
dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des
Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur
Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen
erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und
Konkretisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Bei Anträgen auf Informationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 weist die
informationspflichtige Stelle auf Antrag ergänzend auch darauf hin, wo - sofern
verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten
Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und
Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein
angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht
über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die
begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist,
und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung
des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte
informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(5) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von
§ 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(6) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die
antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 5
Unterstützung des Zugangs zu
Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu
den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen,
zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert
werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Die
Anforderungen nach Satz 2 können auch durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu
Internetseiten, auf denen die Umweltinformationen verfügbar sind, erfüllt
werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
vor.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur
Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder
Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über
verfügbare Umweltinformationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher
Informationsnetze und Datenbanken oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über
behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle
Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem
gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
§ 6
Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 7 oder 8 abgelehnt, ist die
antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu
unterrichten. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen; in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 sind darüber hinaus die Stelle,
die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der
Fertigstellung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist über das
Überprüfungsverfahren nach § 9 zu unterrichten.
§ 39 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person
dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen
der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang
hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht
betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die
betroffenen Informationen unkenntlich zu machen oder auszusondern.
§ 7
Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von
informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1,
3. die Durchführung eines laufenden
Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder
disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im
Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über
Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten
Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der
informationspflichtigen Stellen bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die
Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 4
weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das
gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder
noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der
informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer
angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, in den Fällen der Nr. 1
bis 4 überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe.
§ 8
Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen
1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch
rechtlich schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt,
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere
Urheberrechte, verletzt oder
3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich
gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem
Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3
geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 1
und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Die informationspflichtige Stelle hat
in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satz 1 Nr. 3 auszugehen,
soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt,
haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle
übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich
verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen
auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann
nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 9
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 den Anspruch nach §
3 nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Unterlassung oder
Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen.
Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1.
(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu
machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann. Hat die informationspflichtige Stelle auf die
Geltendmachung eines Anspruchs nach § 3 nicht reagiert, ist der Anspruch nach
Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung schriftlich geltend zu
machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das
Ergebnis der Überprüfung innerhalb eines Monats schriftlich zu übermitteln.
(4) Eine Klage gegen die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung oder die
sie tragende Körperschaft, von der die private informationspflichtige Stelle im
Sinne des § 2 Abs. 2 kontrolliert wird, ist ausgeschlossen.
D r i t t e r A b s c
h n i t t
Antragsunabhängige Verbreitung
von Umweltinformationen
§ 10
Unterrichtung der
Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in
angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen
verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und
über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das
von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht
sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt
oder mit Bezug zur Umwelt;
2. beschlossene politische Handlungsprogramme sowie
Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von
Rechtsvorschriften sowie beschlossener politischer Handlungsprogramme, Pläne
und Programme nach Nr. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen
informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden
sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder
wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben;
6. Umweltvereinbarungen sowie
7. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S.
1758, 2797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2
Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 genügt zur Verbreitung
die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.
Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen
aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit
verständlicher Darstellung und soweit verfügbar über elektronische Technologien
erfolgen. Die Verbreitung mittels elektronischer Technologien gilt nicht für
Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es
sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2
können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten
eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu
finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der
Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über
die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen
könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser
Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt
unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer
natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über
solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 5 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die informationspflichtigen Stellen können die Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 10 auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen
übertragen.
V i e r t e r A b s c
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Schlussvorschriften
§ 11
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des
Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36),
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), erhoben. Die Erteilung
mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in
Umweltinformationen vor Ort, die Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 5 Abs. 1 und
2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 sind kostenfrei. § 9 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes findet mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
und des Abs. 5 keine Anwendung. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen
dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche nach § 3 Abs. 1
abgehalten werden.
(2) Informationspflichtige private Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können
für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der
antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1
verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten darf die nach Abs. 1
festgelegten Kostensätze nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für die
kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie im eigenen Wirkungskreis aufgrund
des Gesetzes über kommunale
Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Kosten erheben.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


