



Gesetz über die Auflösung der
Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des
Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft
(Berufsstandmitwirkungsgesetz)
vom 22. Juli 1969
GVBl. I S. 228, 360
In der Fassung vom 26. April 1974
§ 1
Auflösung und Aufgabenübergang
(1) Die Land- und Fortswirtschaftskammern Hessen-Nassau in Frankfurt am Main und Kurhessen
in Kassel werden aufgelöst.
(2) Die Aufgaben der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftskammern fallen an das Land
zurück. Bei der Durchführung kann sich das Land nach Anhörung des
Landesagrarausschusses Dritter bedienen.


