



Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen
Rechtsverordnungen
Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 160
Aufgrund des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von
Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde für
1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Abs. 4,
2. die Feststellung nach § 19a Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b,
3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 19b Abs. 1
des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618, 2653), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 des Chemikaliengesetzes ist,
soweit die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S.
206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S.674), nichts
anderes bestimmt, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das
Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 3
Zuständige Behörde für
1. die Entgegennahme der Stoffliste nach § 16c Abs. 1,
2. die Entgegennahme der Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz
1,
3. die Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen, der
Mitteilungen über Anmeldungen und der Unterrichtung vom Bewertungsergebnis
nach § 22 Abs. 1 Nr. 1,
4. die Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen, der
Unterrichtung vom Bewertungsergebnis, des Inhalts der Bescheide und der
Entscheidungen nach § 22 Abs. 1a Nr. 1
des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium
Darmstadt.
§ 4
(1) Zuständige Behörde für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 1a
des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen das
Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
§ 5
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes und nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der
Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), ist in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium
Darmstadt.
§ 6
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 der
Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Abs. 1 und
die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 der
Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Zuständige Behörde für die Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
die Entgegennahme des Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der
Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 7
(1) Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 5
Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), ist
das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für die Zulassung der Geräte und Anlagen der
Brandbekämpfung nach § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium, im Übrigen
das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8
Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium
Darmstadt.
(4) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8
Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 8
Die Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung
ergangenen Rechtsverordnungen vom 12. Juni 1995 (GVBl. I S. 399) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6.Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), wird aufgehoben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


