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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung

Vom 25. Januar 1995
GVBl. I S. 70

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:


§ 1


Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049, 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557), ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, im übrigen das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.

 

§ 2


Zuständige Behörde für

1. die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 15 a Abs. 3 Satz 3,

2. die Zulassung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 Satz 1,

3. die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder der Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Satz 2 oder 3 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Gießen.

 

§ 3


Zuständige Behörde für

1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 bis 6,

2. die Anerkennung eines Betriebes zur Reinigung von Transformatoren nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt, in den Fällen des § 43 Abs. 3, 4 und 6 für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.

 

§ 4


Zuständige Behörde für

1. das Ausstellen eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1,

2. die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2,

3. die Abnahme der Prüfung nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 4,

4. die Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4

der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium.

 

§ 5


Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5 Satz 1 oder § 36 Abs. 7 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 6


Zuständige Behörde für die weiteren nach der Gefahrstoffverordnung zugewiesenen Aufgaben ist

1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,

2. im Fall der Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 sowie der Nachweise und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und Satz 7 das Regierungspräsidium in Darmstadt,

3. im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 7

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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