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aufgehoben; vgl. GVBl.
2006 I S. 138, 160,
GVBl. II 801-10 § 8
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen
Vom 12. Juni 1995
GVBl. I S. 399
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für
1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19 a Abs. 4,
2. die Feststellung nach § 19 a Abs. 5 Nr.2 Buchst. b,
3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 19 b Abs. 1
des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1704), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950), ist das Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten.
§ 2
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 des Chemikaliengesetzes ist in
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das
Regierungspräsidium in Darmstadt.
§ 3
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Stoffliste nach § 16 c Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes und der Kurzfassung der Unterlagen, der Mitteilungen über Anmeldungen
und der Unterrichtung vom Bewertungsergebnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des
Chemikaliengesetzes ist die das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.
§ 4
(1) Zuständige Behörde für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23 Abs.
1 oder 1a des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Regierungspräsidium in
Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten;
die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung, dem Sozialministerium.
§ 5
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 26 des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die
Bergbehörde, im übrigen, soweit besondere Bußgeldbehörden nicht bestimmt sind, das
Regierungspräsidium in Darmstadt.
§ 6
§ 7
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.
1152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), ist das Regierungspräsidium in
Darmstadt; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Abs. 1 und die
Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 der
Chemikalien-Verbotsverordnung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der
Landesverwaltung.
(3) Zuständige Behörde für die Prüfung der Sachkenntnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 und die Entgegennahme des Sachkenntnisnachweises nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
der Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist abweichend von § 5 in den
Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 8
(1) Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und
§ 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090),
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), ist das Regierungspräsidium
in Darmstadt; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.
(2) Zuständige Behörde für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung
nach § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium in
Darmstadt. Die Zuständigkeit für die Zulassung der Geräte und Anlagen der
Brandbekämpfung für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe bleibt unberührt.
(3) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8
Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Regierungspräsidium in Darmstadt.
(4) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8
Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.
§ 9
(1) Abweichend von § 2 und § 4 Abs. 1 ist das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig für die Überwachung und die
Anordnung von Maßnahmen und die Wahrnehmung von Pflichten im Zusammenhang mit
der Durchführung folgender Vorschriften der Zwölften Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. April
2000 (BGBl. I S. 604), soweit es sich um Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten im Sinne des § 19 des Chemikaliengesetzes handelt:
a) § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Sicherheitspflichten
zur Abwehr von Störfällen,
b) § 4 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Anforderungen zur Verhinderung von
Störfällen,
c) § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Anforderungen zur Begrenzung von
Störfallauswirkungen,
d) § 6 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4 hinsichtlich ergänzender
Anforderungen,
e) § 8 hinsichtlich der Bereithaltung und des Fortschreibens des Konzepts
zur Verhinderung von Störfällen,
f) § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 6 hinsichtlich der
Vorlageverpflichtung, der Aktualisierung und der Zulassung der Beschränkung
auf bestimmte Aspekte des Sicherheitsberichts,
g) § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 hinsichtlich der internen Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne,
h) § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 hinsichtlich der
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen,
i) § 12 Abs. 2 hinsichtlich der sonstigen Pflichten,
j) § 13 hinsichtlich der Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber,
k) § 16 Abs. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Überwachung und der
Erstellung eines Berichtes,
1) §§ 17 und 18 hinsichtlich der Grundpflichten und erweiterten
Pflichten,
m) § 19 Abs. 2 und Abs. 6 hinsichtlich der Meldepflichten.
Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
§ 10
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


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