... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 138, 160, GVBl. II 801-10 § 8

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen

Vom 12. Juni 1995
GVBl. I S. 399

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:


§ 1


Zuständige Behörde für

1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19 a Abs. 4,

2. die Feststellung nach § 19 a Abs. 5 Nr.2 Buchst. b,

3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 19 b Abs. 1

des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950), ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten.

 

§ 2


Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Regierungspräsidium in Darmstadt.

 

§ 3


Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Stoffliste nach § 16 c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes und der Kurzfassung der Unterlagen, der Mitteilungen über Anmeldungen und der Unterrichtung vom Bewertungsergebnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes ist die das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

 

§ 4


(1) Zuständige Behörde für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 1a des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Regierungspräsidium in Darmstadt.


(2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Sozialministerium.

 

§ 5


Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen, soweit besondere Bußgeldbehörden nicht bestimmt sind, das Regierungspräsidium in Darmstadt.

 

§ 6

 

§ 7


(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), ist das Regierungspräsidium in Darmstadt; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.


(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Abs. 1 und die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.


(3) Zuständige Behörde für die Prüfung der Sachkenntnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und die Entgegennahme des Sachkenntnisnachweises nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium.


(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist abweichend von § 5 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 8


(1) Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), ist das Regierungspräsidium in Darmstadt; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.


(2) Zuständige Behörde für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung nach § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt. Die Zuständigkeit für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe bleibt unberührt.


(3) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Regierungspräsidium in Darmstadt.


(4) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.

 

§ 9


(1) Abweichend von § 2 und § 4 Abs. 1 ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig für die Überwachung und die Anordnung von Maßnahmen und die Wahrnehmung von Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung folgender Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 604), soweit es sich um Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten im Sinne des § 19 des Chemikaliengesetzes handelt:

a) § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Sicherheitspflichten zur Abwehr von Störfällen,

b) § 4 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen,

c) § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen,

d) § 6 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4 hinsichtlich ergänzender Anforderungen,

e) § 8 hinsichtlich der Bereithaltung und des Fortschreibens des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,

f) § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 6 hinsichtlich der Vorlageverpflichtung, der Aktualisierung und der Zulassung der Beschränkung auf bestimmte Aspekte des Sicherheitsberichts,

g) § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 hinsichtlich der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne,

h) § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 hinsichtlich der Informationen über Sicherheitsmaßnahmen,

i) § 12 Abs. 2 hinsichtlich der sonstigen Pflichten,

j) § 13 hinsichtlich der Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber,

k) § 16 Abs. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Überwachung und der Erstellung eines Berichtes,

1) §§ 17 und 18 hinsichtlich der Grundpflichten und erweiterten Pflichten,

m) § 19 Abs. 2 und Abs. 6 hinsichtlich der Meldepflichten.

Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.

 

§ 10

 

§ 11


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen