Gesetz zur Änderung der Hessischen Landgüterordnung
Vom 15. Juli 1970
GVBl. I S. 405
Artikel 1
Artikel 2
(1) Ist der Eigentümer eines Landgutes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben, so
bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse die bisher geltenden materiellrechtlichen
Vorschriften maßgebend.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Familienrat oder einem
Landwirtschaftsgericht anhängige Verfahren werden nach den bisher geltenden
Verfahrensvorschriften zu Ende geführt.
(3) Bei der Anwendung des § 28 stehen gerichtliche oder vom Ortsvorstand beglaubigte
Urkunden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den zur Zeit der Beurkundung
geltenden Vorschriften beglaubigt worden sind, den notariell oder vom Ortsgericht
beglaubigten Urkunden gleich.
Artikel 3
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der Hessischen Landgüterordnung in
der aus diesem Gesetz sich ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.