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Hessische Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz

Vom 21. Februar 1989
GVBl. I S. 92

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet:


§ 1


Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar werden von der Anzeigepflicht ausgenommen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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