Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes
Nr. 45
Vom 11. Juli 1947
GVBl. I S. 44
Zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. 2. 1947 - im folgenden Gesetz
genannt - wird auf Grund der Ermächtigung und Anordnung der Militärregierung verordnet:
I. A b s c h n i t t
Landwirtschaftliches Erbrecht
§ 1
(1) ...
(2) Wieder in Kraft tritt die Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel vom
1.7.1887 (Pr. G. S. S. 315) mit Wirkung für das ganze Land Hessen.
(3) Die Eintragung als Landgut hat rechtsbegründende Bedeutung.
(4) Kein bisheriger Erbhof gilt als automatisch in die Landgüterrolle eingetragen, die
nach der wiederauflebenden Landgüterordnung (Abs. 2) angelegt wird. Die Eintragung jedes
Grundeigentums, einschließlich bisheriger Erbhöfe, in die Landgüterrolle erfolgt nur
auf Antrag des Eigentümers gemäß § 4 der Landgüterordnung.
(5) Treten in der Person des Eigentümers die Hindernisse des § 8 Absatz 1 Nr. 4
dieser Verordnung ein, so können die nach der Landgüterordnung (Absatz 2) zu Gutserben
Berufenen die Übergabe des Gutes beim Bauerngericht beantragen, und zwar jeweils jeder
für sich. ...
(6) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten die im Absatz 2 genannte Landgüterordnung dem
neuzeitlichen Sprachgebrauch anzupassen, ihre Bestimmungen über grundbuchliche
Behandlung, Gebühren und Rechtszug nach den bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
hessischen Gesetzesbestimmungen zu regeln, eine Mindestgröße für die Eintragung
festzusetzen, zu bestimmen, daß an die Stelle des Amtsgerichts das in dieser Verordnung
bezeichnete Bauerngericht und an die Stelle des Ortsvorstandes der Ortslandwirt tritt, die
Errungenschaftsgemeinschaft des althessischen Rechts den entsprechenden Bestimmungen des
allgemeinen deutschen bürgerlichen Rechts anzupassen und den Wertmaßstab des
Grundsteuerreinertrages zu überführen auf den steuerlichen Einheitswert, als welcher der
18fache Betrag des jährlichen Reinertrages gilt gemäß den Bestimmungen des
Reichsbewertungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1035).
§ 2
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begründeten Ansprüche der Abkömmlinge und
Eltern eines früheren Erbhofbauern auf Versorgung und Heimatzuflucht aus § 30
Reichserbhofgesetzes und des überlebenden Ehegatten eines früheren Erbhofbauern auf
Altenteil aus § 31 Reichserbhofgesetzes oder sonstiger Personen aus den
§§ 10, 14, 26 der Erbhoffortbildungsverordnung bleiben bestehen. Sie sind auf
Antrag des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer kann die Ablösung dieser Ansprüche verlangen, wenn er
durch sie in unbilliger Weise belastet oder in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
gehindert wird.
(3) Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht nach billigem Ermessen über Art und
Höhe der Ablösung.
§ 3
(1) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein bisheriger Erbhof auf Grund des Rechts
zur Verwaltung und Nutznießung (§ 26 Reichserbhofgesetzes, § 11
Erbhofrechtsverordnung) von einem Elternteil oder Ehegatten des Erblassers oder von einem
bäuerlächen Nutzverwalter (§§ 4, 7, 9, 13 Erbhoffortbildungsverordnung) oder auf
Grund eines Zwischenwirtschaftsvertrages (§ 11 Erbhoffortbildungsverordnung)
bewirtschaftet, so behält der Verwalter seine bisherige Rechtsstellung für die nach den
Vorschriften des Erbhofrechts vorgesehene Dauer.
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder der zuständigen Stelle der landwirtschaftlichen
Verwaltung in der Kreisstufe kann das Bauerngericht aus wichtigem Grunde die vorzeitige
Aufhebung oder Einschränkung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes anordnen.
§ 4
(1) Ist der jetzige Eigentümer eines bisherigen Erbhofes mit der Bestimmung Anerbe
geworden, daß zur weiteren Anerbenfolge der Anerbe des früheren Bauern berufen ist
(§§ 12, 24 Erbhoffortbildungsverordnung), so hat er vom Inkrafttreten des Gesetzes
an die rechtliche Stellung eines Vorerben im Sinne des BGB.
(2) Wird ein bisheriger Erbhof, der nach dem Gesetz freies Eigentum geworden ist, oder ein
Landgut (§ 1 Abs. 2) von seinem Eigentümer innerhalb 15 Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes freihändig an einen Dritten veräußert, der nach Erbhofrecht nicht zu den
gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so
ist den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof oder das Landgut im
Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten, der unter
Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sind die vom jetzigen Eigentümer zur
Verbesserung des Erbhofes oder Landgutes gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehen, als
der Wert des Hofes oder Landgutes zur Zelt der Veräußerung gegenüber der Zeit des
Anfalls oder einer in der Zwischenzeit ohne Schuld des Verkäufers eingetretenen
Wertminderung erhöht ist.
(3) Wenn Teile des Erbhofes auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert
werden, das im ganzen höher ist als ein Viertel des Einheitswertes, so sind die
Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht. Der Minister der Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Richtlinien für
die Ermittlung des Ausgleichs erlassen.
(§§ 5 bis 38)
§ 39
Soweit Erbfälle des bisherigen Erbhofrechts bei Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne
seines Artikels XII noch nicht geregelt waren, sind die Bestimmungen der Landgüterordnung
(§ 1 Absatz 2) entsprechend anwendbar. Ist ein Erbfall durch Entscheidung oder
Vereinbarung nur teilweise geregelt, so ist diese Regelung insoweit wirksam.
§ 40
Diese Verordnung tritt am 24. April 1947 in Kraft.