Anlage
Hessische Landgüterordnung
Vom 1. Dezember 1947
In der Fassung vom 13. August 1970
GVBl. I S. 548
§ 1
(1) Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichts
(Landwirtschaftsgerichts) eingetragene Besitzung.
(2) In die Rolle kann jede im Land Hessen belegene, mit einem Wohnhaus versehene Besitzung
eingetragen werden, die zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und
mindestens die Größe einer Ackernahrung (Abs. 3 bis 5) hat.
(3) Als Ackernahrung gilt eine genutzte Landfläche, die notwendig ist, um eine Familie,
unabhängig vom Markt und von der allgemeinen Wirtschaftslage, zu ernähren und zu
bekleiden sowie den Betrieb aus sich selbst zu erhalten.
(4) Beim Weinbau ist als Ackernahrung eine genutzte Landfläche anzusehen, deren eigene
Erzeugung an Trauben zum Unterhalt einer Familie ausreicht.
(5) Beim Gemüse- oder Obstbau ist als Ackernahrung eine genutzte Landfläche anzusehen,
die auch bei Umstellung auf die Betriebsarten der Abs. 3 oder 4 die dort bestimmten
Voraussetzungen erfüllt.
(6) Der Nachweis, daß die Größe einer Ackernahrung vorliegt, wird durch eine
Bescheinigung der zuständigen Landwirtschaftlichen Verwaltung in der Kreisstufe geführt.
Gegen deren ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem
Monat Antrag auf Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht stellen.
§ 2
(1) Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
(2) Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese
Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
§ 3
(1) Die Eintragung in die Rolle und die Löschung erfolgen auf Antrag des Eigentümers,
der über das Landgut letztwillig verfügen kann.
(2) Steht das Landgut im Miteigentum, so ist der Antrag sämtlicher Miteigentümer
erforderlich.
§ 4
(1) Die Eintragung als Landgut hat rechtsbegründende Bedeutung.
(2) Kein bisheriger Erbhof gilt als automatisch in die Landgüterrolle eingetragen, die
nach diesem Gesetz angelegt wird. Die Eintragung jedes Grundeigentums, einschließlich
bisheriger Erbhöfe, in die Landgüterrolle erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers
gemäß § 3.
§ 5
(1) In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
(2) Das Landgut besteht aus den Grundstücken, die auf dem Rollenblatt vermerkt sind. Auf
dem Rollenblatt sind alle Grundstücke des Eigentümers zu vermerken, die als solche auf
dem Grundbuchblatt eingetragen sind, einschließlich der nach der Eintragung des Landgutes
in die Rolle erworbenen und im Grundbuch zugeschriebenen Grundstücke. Die Zuschreibung
der letzteren in der Rolle erfolgt von Amts wegen und gebührenfrei.
(3) Bei der Eintragung des Landgutes in die Rolle und bei dem späteren Erwerb von
Grundstücken kann der Eigentümer bestimmen, daß einzelne Grundstücke in die Rolle
nicht einzutragen sind. Diese sind auf dem Rollenblatt als ausgenommen zu verzeichnen.
(4) In gleicher Weise sind einzelne Grundstücke auf dem Rollenblatt zu verzeichnen, wenn
sie auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.
(5) Auf dem Grundbuchblatt ist die Nummer des Rollenblattes gebührenfrei zu vermerken.
§ 6
(1) Wird infolge von Veräußerungen ein Teil eines Landgutes im Grundbuch abgeschrieben,
so erhält dieser Teil in der Rolle ein eigenes Blatt, falls die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 für ihn zutreffen; hiervon ist der Erwerber zu benachrichtigen. Treffen
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist mit der Abschreibung im Grundbuch auch die
Löschung des veräußerten Teiles in der Rolle zu bewirken.
(2) Die Anlegung des Blattes und die Löschung erfolgen von Amts wegen und gebührenfrei.
§ 7
Liegen die zum Landgute gehörenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener
Landwirtschaftsgerichte, so haben diese sich in den Fällen der §§ 5 und 6 von den
Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und in der Rolle gegenseitig von Amts wegen
Nachricht zu geben.
§ 8
(1) Die Anträge auf Eintragung oder Löschung in der Rolle werden bei dem
Landwirtschaftsgericht unter Anwendung des § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073) schriftlich eingereicht.
(2) Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller mitzuteilen, daß die Eintragung oder
Löschung erfolgt ist.
§ 9
(1) Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
(2) Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigentümer wirksam, sofern dieser
Eigentümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
entsprechenden Teiles ist.
§ 10
(1) Die Einsicht der Rolle ist jedem gestattet, der nach dem Ermessen des
Landwirtschaftsgerichts ein rechtliches Interesse daran hat.
(2) Für die Einsicht in die Rolle werden keine Gebühren erhoben.
§ 11
(1) Wird der Eigentümer eines Landgutes von mehreren Nachkommen beerbt, so ist in
Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer von diesen berechtigt,
bei der Erbteilung das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der §§ 12 bis 23 zu
übernehmen.
(2) Dasselbe gilt, wenn bei der Erbteilung neben den Nachkommen der überlebende Ehegatte
beteiligt ist.
(3) Die Abfindung der Miterben (§ 16 Abs. 1) tritt, auch Dritten gegenüber, an die
Stelle des Anteils an der Erbengemeinschaft.
§ 12
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Landgutes:
1. die mit dem Landgut oder seinen einzelnen Teilen verbundenen Gerechtigkeiten;
2. die auf dem Landgut vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und Bäume;
3. die auf die Rechtsverhältnisse und die Bewirtschaftung des Landgutes bezüglichen,
zur Erbmasse gehörigen Bücher und Urkunden;
4. das Gutsinventar; dieses umfaßt:
a) das auf dem Landgut zu seiner Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Acker- und
Hausgerät,
b) den vorhandenen Dünger und
c) die für die Bewirtschaftung des Landgutes bis zur nächsten Ernte erforderlichen
Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.
§ 13
In Ermangelung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Person des Gutsübernehmers
und über die Bedingungen der Gutsübernahme hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der
Beteiligten oder eines von ihnen sämtliche Beteiligte zu einem Einigungsversuch zu laden
und bei diesem möglichst auf die Erhaltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des
Landgutes hinzuwirken.
§ 14
Wird bei diesem Versuch keine Einigung erzielt, so bestimmt das Landwirtschaftsgericht
nach Maßgabe der §§ 11, 12, 15 bis 23 die Person des Gutsübernehmers und die
Bedingungen der Übernahme.
§ 15
(1) Bei der Bestimmung des Gutsübernehmers ist für das Landwirtschaftsgericht die
dauernde einheitliche Erhaltung des Gutes in der Hand eines der Familienglieder
maßgebend.
(2) Erachtet hiernach das Landwirtschaftsgericht mehrere der Erben als zur Übernahme des
Gutes geeignet, so ist demjenigen der Vorzug zu geben, der nach pflichtgernäßem Ermessen
als am besten geeignet erscheint.
(3) Die Bestimmung des Gutsübernehmers unterbleibt:
a) wenn das Landwirtschaftsgericht sich davon überzeugt, daß das Landgut wegen hoher
Verschuldung oder sonstiger Gründe in der Familie nicht erhalten werden kann;
b) wenn kein Nachkomme des Eigentümers das Landgut zu den vom Landwirtschaftsgericht
festgestellten Bedingungen übernehmen will.
§ 16
(1) Das Landwirtschaftsgericht setzt den bei der Erbteilung an die Stelle des Landgutes
nebst Zubehör tretenden Wert desselben fest. Der Wert bestimmt sich nach dem Ertragswert
(§ 2049 BGB); als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des jährlichen
Reinertrags. Von dem ermittelten Wert sind die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen, die
im Verhältnis der Erben zueinander der Gutsübernehmer allein zu tragen hat, mit Ausnahme
jedoch der in § 19 erwähnten. Der hiernach verbleibende Betrag bildet den für die
Erbteilung und sonach für die Berechnung der Abfindung der Miterben maßgebenden Wert des
Landguts.
(2) Soweit die Beteiligten uneinig sind, ob einzelne Gegenstände zum Gutsinventar
gehören, steht dem Landwirtschaftsgericht die Entscheidung zu.
§ 17
(1) Die Nachlaßverbindlichkeiten mit Ausnahme der auf dem Gut ruhenden Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden und der auf dem Gut ruhenden sonstigen Lasten sind, soweit das außer
dem Gut vorhandene Nachlaßvermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(2) Die auf dem Gut ruhenden Lasten sowie diejenigen Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht
aus dem außer dem Gut vorhandenen Nachlaßvermögen berichtigt werden können, hat im
Verhältnis zu seinen Miterben der Gutsübernehmer zu tragen. Er ist verpflichtet, die
Miterben von ihnen zu befreien.
§ 18
(1) Zieht der Gutsübernehmer binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 20) aus dem
Gut oder Teilen des Gutes durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der
Übernahme fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht,
die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im
Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren
Erbteilen verteilt worden wäre. Ist das Gut im Wege der Erbfolge auf einen anderen
übergegangen oder hat der Erwerber das Gut einem anderen im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge übereignet,
so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne,
die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Gut
zieht.
(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach
dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines
Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem
Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.
§ 19
(1) Der Gutsübernehmer ist verpflichtet, seine Miterben zu erziehen und ihnen bis zum
vollendeten fünfzehnten Jahre Einsitz und angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser
Anspruch erlischt, wenn ihnen auf Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters ihre Abfindung
mit vier vom Hundert verzinst oder ausbezahlt wird. Die Auszahlung kann jedoch vor
eingetretener Volljährigkeit oder Verheiratung nur verlangt werden, wenn der Miterbe das
Landgut zur Wahl eines anderweitigen Lebensberufes verläßt.
(2) Auch nach vollendetem fünfzehnten Jahre behalten die Miterben das Recht des Einsitzes
bis zur erlangten Volljährigkeit oder früher eintretenden Verheiratung.
(3) Gebrechlichen und kranken Miterben hat der Gutsübernehmer im Bedürfnisfalle bis zu
ihrem Tode, sofern sie nicht die Auszahlung ihrer Abfindung verlangen, Einsitz, Kost und
Verpflegunq zu gewähren. Solange sie von diesem Recht Gebrauch machen, findet eine
Verzinsung der Abfindung nicht statt. Haben sie von diesem Rechte bis zu ihrem nach
erlangter Volljährigkeit erfolgten Tode Gebrauch gemacht und weder einen erbberechtigten
Ehegatten noch Kinder hinterlassen, so erlischt ihr Anspruch auf Abfindung zugunsten des
Gutsübernehmers.
(4) Das Landwirtschaftsgericht ist befugt, die in Abs. 1 bis 3 bestimmten Verpflichtungen
des Gutsübernehmers zu erhöhen oder herabzusetzen.
§ 20
(1) Das Eigentum an den zum Landgut nebst Zubehör gehörenden Sachen sowie die
zugehörigen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls
in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Gutsübernehmer
über. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts des ersten Rechtszugs ersucht das
Grundbuchamt um Eintragung des Erwerbers.
(2) Die Beteiligten können verlangen, daß ihre Ansprüche gegen den Gutsübernehmer
(§§ 19, 25) durch Eintragung im Grundbuch sichergestellt werden.
§ 21
(1) Wenn das Landgut sich im Miteigentum der Ehegatten befindet, so verbleibt die
Verwaltung dem längstlebenden Ehegatten, und erst bei dessen Tode erfolgt die Bestimmung
des Gutsübernehmers.
(2) Der längstlebende Ehegatte ist jedoch befugt, mit Zustimmung der Erben des
verstorbenen Ehegatten (§ 13), hilfsweise mit Zustimmung des
Landwirtschaftsgerichts, das Landgut schon bei Lebzeiten auf einen der gemeinschaftlichen
Nachkommen zu übertragen.
(3) Im übrigen kann das Miteigentum zwischen dem Längstlebenden und den Kindern als
Erben des verstorbenen Ehegatten nur mit gegenseitiger Zustimmung oder auf Beschluß des
Landwirtschaftsgerichts aufgehoben werden. Hiervon abgesehen können einzelne Erben nur
die Auszahlung einer nach Maßgabe der §§ 16 und 17 von dem Landwirtschaftsgericht
festzusetzenden Abfindung verlangen.
(4) § 11 Abs. 3 findet auch auf den Anteil an der Erbengemeinschaft und die an seine
Stelle tretenden Ansprüche des längstlebenden Ehegatten mit der Maßgabe Anwendung, daß
vor dem Tode des verstorbenen Ehegatten erworbene Rechte Dritter unberührt bleiben.
§ 22
(1) Steht das Landgut im alleinigen Eigentum eines Ehegatten, so erfolgt nach dessen Tode
die Bestimmung des Gutsübernehmers erst dann, wenn dem anderen Ehegatten ein
Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht an dem Landgute nicht mehr zusteht. Die
Erbengemeinschaft zwischen den Kindern des verstorbenen Ehegatten kann, solange ein
Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht des überlebenden Ehegatten besteht, nur mit
gegenseitiger Zustimmung und mit Einwilligung des überlebenden Ehegatten aufgehoben
werden.
(2) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 finden auf den Ehegatten, dem das
Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht an dem Landgut oder an einem seiner Teile zusteht,
entsprechende Anwendung.
§ 23
Hat ein von mehreren Nachkommen beerbter Eigentümer mehrere Landgüter hinterlassen, so
hat in Ermangelung einer Vereinbarung der Beteiligten das Landwirtschaftsgericht darüber
zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die mehreren Landgüter nur von einem
Erben oder jedes einzelne Landgut von einem der Erben zu übernehmen sind.
§ 24
Das Recht der Eigentümer, über das Landgut unter Lebenden und von Todes wegen zu
verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 25
(1) Wer über das Landgut letztwillig verfügen kann, ist befugt, in einem Testament oder
in einer notariell oder vom Ortsgericht beglaubigten Urkunde die Anwendung der
§§ 11 bis 23 auszuschließen, unter den Miterben die Person zu bestimmen, die zur
Übernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter berechtigt sein soll, sowie die in
§ 19 erwähnten Bestimmungen an Stelle des Landwirtschaftsgerichts selbst zu
treffen.
(2) In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichtteilrechtes der Beteiligten bestimmt
werden, zu welchem Betrage der Gutswert bei der Erbteilung angerechnet werden, daß und in
welcher Höhe der Gutsübernehmer bei der Teilung ein Voraus erhalten oder in einer
sonstigen Weise bevorzugt werden soll.
§ 26
(1) Für die Berechnung des Pflichtteils der Miterben, die das Landgut nicht übernehmen,
sowie für die Berechnung eines Erbersatzanspruchs ist der auf Antrag des
Pflichtteilsberechtigten oder des Erbersatzberechtigten von dem Landwirtschaftsgericht
nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 festzusetzende Wert des Landgutes maßgebend.
(2) § 18 gilt für Pflichtteilsberechtigte und für Erbersatzberechtigte
sinngemäß.
§ 27
Die in den §§ 11 bis 26 enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn die bei der Erbteilung beteiligten Personen nicht allein Eigentümer des
Landgutes sind;
2. wenn das Landgut beim Tode des Erblassers infolge von Veränderungen, die nach der
Eintragung des Landgutes in die Rolle stattgefunden haben, nach § 1 Abs. 2 nicht
eintragungsfähig gewesen wäre; jedoch kommt der Mangel eines Wohnhauses zur Zeit des
Todes des Erblassers nicht in Betracht, wenn dieser Zustand alsdann noch nicht zwei Jahre
gewährt hat.
§ 28
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in der Rolle einschließlich der
darüber dem Eigentümer zu machenden Mitteilung wird ein Zehntel der vollen Gebühr des
§ 32 der Kostenordnung, mindestens aber drei Deutsche Mark erhoben.